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Diskriminierung am Knock ?

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Diskriminierung am Knock ? Empty Diskriminierung am Knock ?

Beitrag  Sandra M Mo Mai 31, 2010 7:51 pm

Stimmt es, daß am Knock eine Arbeitsstelle als Hauswirtschaftlerin ausgeschrieben war, die nur für katholische Bewerber gültig war ? Falls ja, ist das ein übles Ding. Jesus Christus, daß es in der heutigen Zeit noch sowas gibt, hätt`ich nicht gedacht. Evil or Very Mad Embarassed affraid

Sandra M
Gast


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Beitrag  Schildbürger So Jun 06, 2010 9:50 pm

Jup, das stimmt leider...
Kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen.
Begründung ist oder war? das der Träger der Einrichtung die katholische Kirche ist. scratch
Ein evangelisches Kind aber im katholischen Kindergarten anzumelden ist kein Problem...
Gibt ja Kohle dafür!
Schildbürger
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Diskriminierung am Knock ? Empty Re: Diskriminierung am Knock ?

Beitrag  Frida Sa Jun 19, 2010 11:27 am

Hier verstößt der Knock gegen Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3. Im Namen Gottes aber erlaubt oder wie ???? Twisted Evil Evil or Very Mad

"(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Frida
Gast


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Diskriminierung am Knock ? Empty erst Informieren

Beitrag  * Mo Jun 21, 2010 9:06 am

Hallo Frida,
bevor du solche Thesen aufstellst solltest du dich vielleicht mal genauer informieren!
Lies mal des Leitfaden des Antidiskriminierungsgesetzes!

In welchen Fällen ist eine Benachteiligung unzulässig?

Eine Benachteiligung ist unzulässig insbesondere im Bewerbungsverfahren, bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg und der Beförderung, bei den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, beim Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen und bei der Aus- und Weiterbildung.

Ausnahmsweise ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn es darum geht, bereits bestehende Nachteile zu verhindern oder auszugleichen, zum Beispiel die Förderung der Beschäftigung älterer Menschen. [b]Zulässig ist eine unterschiedliche Behandlung auch wegen beruflicher Anforderungen (zum Beispiel die Besetzung einer weiblichen Hauptrolle), wegen der Religion oder Weltanschauung (zum Beispiel darf die katholische Kirche bei der Einstellung eines Erziehers / einer Erzieherin in einem kirchlichen Kindergarten verlangen, dass diese/dieser katholisch ist) [/b]oder wegen des Alters (zum Beispiel Einstellung von Personen mit Berufserfahrung bei sofort notwendigem Arbeitseinsatz und Unmöglichkeit der Einarbeitung eines Anfängers / einer Anfängerin).

*
Gast


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Diskriminierung am Knock ? Empty Re: Diskriminierung am Knock ?

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